OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1983 (2 Ss (OWi) 581/83 - 245/83 III) - DRsp Nr. 1994/9234
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1983 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 581/83 - 245/83 III
DRsp Nr. 1994/9234
Ist das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet, hat jedoch der Verteidiger seine Teilnahme an der Hauptverhandlung angekündigt, so muß das Gericht wenigstens 15 Minuten warten, ehe es eine Entscheidung nach § 74OWiG ohne Beteiligung des Betroffenen oder seines Verteidigers trifft.