Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. November 1996 um 18.37 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ... in L. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die H.-Straße. Dabei überschritt er aus mangelnder Sorgfalt die dort durch Zeichen 274 ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h.
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