OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.05.1984 (5 Ss 143/84 - 123/84 I) - DRsp Nr. 1994/9209
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 5 Ss 143/84 - 123/84 I
DRsp Nr. 1994/9209
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil die Schuldform nicht festgestellt und auch der Sachdarstellung nicht zu entnehmen ist, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Fall fehlt es an der maßgeblichen Grundlage für die gerechte Zumessung der Strafe.