Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 5 Abs. 3, 41 Abs. 2, 49 StVO, 24,
A.
Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt:
"1.
Der Betroffene befuhr in Düsseldorf am 19.01.1995 gegen 12.45 Uhr mit einem PKW die A 52 in Richtung Düsseldorf. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h ordnungsgemäß ausgeschildert war, fuhr der Betroffene von Beginn der 70 km/h-Zone an 800 m lang mit 119 km/h. Danach verringerte der Betroffene die Geschwindigkeit auf 110 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit fuhr der Betroffene noch ca. 300 m in der 70 km/h-Zone.
2.
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