OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.1976
3 Ss (OWi) 383/76
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 52, 210

OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.1976 (3 Ss (OWi) 383/76) - DRsp Nr. 1994/9447

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.1976 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 383/76

DRsp Nr. 1994/9447

1. Ein Kraftfahrer darf in Abweichung von dem Gebot zum Rechtseinordnen an einer rechts verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugreihe nur dann vorbeifahren und durch eine nach § 11 Abs. 1 StVO freigehaltene Lücke nach rechts nur dann abbiegen, wenn er übersehen kann, daß während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und daß der rechts verlaufende (bei einem Lichtzeichenwechsel eventuell anfahrende) Längsverkehr nicht behindert wird. 2. Dabei wird er die übrigen Regeln des Rechtsabbiegens (deutliche Ankündigung der Abbiegeabsicht, Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, Rückschaupflicht) besonders sorgfältig zu beachten haben.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
VRS 52, 210