OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2000
8 U 125/99
Fundstellen:
VersR 2001, 647
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 24.06.1999

OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2000 (8 U 125/99) - DRsp Nr. 2011/8040

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 8 U 125/99

DRsp Nr. 2011/8040

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 2) wird unter Abweisung des Antrages im übrigen verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1997 zu zahlen.

Der Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens ist den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird -- unter Abweisung des Antrages im übrigen -- festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger jeden weiteren materiellen und der Beklagte zu 2) ihm jeden weiteren zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen haben, der ihm als Folge der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) im August/September 1991 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Kostenträger übergegangen sind.

Wegen der Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu befinden hat.