OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.1996
4 U 119/95
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe, § 13 Nr. 1, Nr. 3b ; AHB § 5 Nr. 2; VVG § 61 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 3
VersR 1997, 56
r+s 1996, 429

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.1996 (4 U 119/95) - DRsp Nr. 1997/1622

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 4 U 119/95

DRsp Nr. 1997/1622

1. Wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall dadurch verursacht hat, daß er mit dem versicherten Kfz 45 km/h statt erlaubter 30 km/h gefahren ist und das Gebot "rechts vor links" verletzt hat, hat er den dabei entstandenen Unfall nicht ohne weiteres grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt. 2. Meldet ein Vereinsmitglied, das aufgrund einer Gruppen-Sportvers. mit Kfz-Zusatzvers. Kaskoversicherungsschutz bei seinen Fahrten zum Training und zurück hat, einen Unfallschaden (dem Versicherer) erst nach einem Jahr, so ist der Versicherer nicht nach § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, wenn das Bedingungswerk ausschließlich auf allgemeine Versicherungsbedingungen Bezug nimmt, die auf die Haftpflicht zugeschnitten sind (hier: § 5 Nr. 2 AHB). 3. - Wenn sich der Zeitwert des versicherten Kfz zum Unfalltag nach der Schwacke-Liste auf 16200 DM belief, - wenn das versicherte Kfz mit 42300 km erheblich weniger als die der Schwacke-Liste zugrunde gelegten 66700 km gefahren war, - wenn das versicherte Kfz mit Sonderzubehör ausgestattet war, dessen Anschaffungswert 7800 DM betragen hat, - wenn der Versicherungsnehmer das beschädigte Kfz zum Betrag von 4000 DM verkauft hat, bevor er von dem Versicherungsschutz des Kfz wußte, ist der Entschädigungsanspruch in Höhe von 16181 DM der Höhe nach begründet (§ 12 Abs. 1).

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe, § 13 Nr. 1, Nr. 3b ;