OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1976
12 U 180/75
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 268

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1976 (12 U 180/75) - DRsp Nr. 1994/9453

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1976 - Aktenzeichen 12 U 180/75

DRsp Nr. 1994/9453

A. 1. Hat ein Kraftfahrer einen Fußgänger, der von der (rechten) Seite auf die Fahrbahn getreten ist, nicht bemerkt, so beweist dieser Umstand allein noch kein Verschulden des Fahrers. 2. Ist ein Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn mit einem Kfz auf dessen rechter Fahrbahnseite zusammengestoßen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins lediglich für eine Unachtsamkeit des Fußgängers, nicht aber für ein Verschulden des Führers des Kfz. 3. Fußgänger müssen das Vorrecht des Kfz-Verkehrs auf der Fahrbahn beachten. Ein Verstoß gegen die für Fußgänger geltenden Verkehrsregeln läßt i.d.R. auf ein erhebliches Verschulden des Fußgängers schließen. B. Die sog. Direktklage ist auch gegen einen niederländischen Versicherer gegeben.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAR 1977, 268