OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.1976
12 U 68/75
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 1162

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.1976 (12 U 68/75) - DRsp Nr. 1994/9459

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1976 - Aktenzeichen 12 U 68/75

DRsp Nr. 1994/9459

1. Ein Geschädigter handelt im wohlverstandenen eigenen Interesse, wenn er nach einem Kfz-Unfall bei gerichtlicher Verfolgung seiner Ersatzansprüche nicht nur den Schädiger, sondern zugleich auch dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch nimmt. 2. Handelt der Geschädigte diesem Gebot zuwider, so kann er bei einem nachfolgenden Prozeß gegen den Versicherer die Kosten des Vorprozesses nicht mit geltend machen. Diese gehen, das sie vermeidbar waren, zu seinem Lasten.

Normenkette:

BGB § 254 ;
Fundstellen
VersR 1976, 1162