OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1990
24 U 87/90
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 394
ZfS 1991, 422

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1990 (24 U 87/90) - DRsp Nr. 1994/9024

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 24 U 87/90

DRsp Nr. 1994/9024

Das Mißachten einer Durchfahrtshöhenbegrenzung ist nicht grob fahrlässig, wenn es auf einer fehlerhaften Augenblicksentscheidung (Fahrspurwechsel unter der Brücke) beruht.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

OLG Köln VersR 1982, 1151 = ZfS 1983, 57; Daß der Fahrer im abendlichen Berufsverkehr nicht auf die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung achtet, stützt für sich allein nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. OLG Celle ZfS 1984, 20: Es ist nicht grob fahrlässig, wenn der VN mit einem gemieteten Lkw, dessen genaue Höhe ihm nicht bekannt ist, mit dem Aufbau gegen eine Brücke stößt. OLG Frankfurt DAR 1989, 27 = ZfS 1989, 96; Grobe Fahrlässigkeit wurde abgelehnt: Es hängt von den subjektiven Umständen des Einzelfalls ab, ob es grob fahrlässig i.S. v. § 61 VVG ist, wenn der Führer eines 4 m hohen gemieteten Lkw eine Unterführung mit einer zulässigen Durchfahrtshöhe von 3,2 m benutzt. LG München I ZfS 1987, 339: Wer auf einer breiten und übersichtlichen Straße mit überhöhter Geschwindigkeit ohne Hinterlassen von Brems- und/oder Schleuderspuren gegen eine BAB-Unterführung fährt, handelt zumindest grob fahrlässig, es kommt insofern der Anscheinsbeweis zur Anwendung.

Fundstellen
NZV 1991, 394
ZfS 1991, 422