OLG Köln VersR 1982, 1151 = ZfS 1983, 57; Daß der Fahrer im abendlichen Berufsverkehr nicht auf die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung achtet, stützt für sich allein nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. OLG Celle ZfS 1984, 20: Es ist nicht grob fahrlässig, wenn der VN mit einem gemieteten Lkw, dessen genaue Höhe ihm nicht bekannt ist, mit dem Aufbau gegen eine Brücke stößt. OLG Frankfurt DAR 1989, 27 = ZfS 1989, 96; Grobe Fahrlässigkeit wurde abgelehnt: Es hängt von den subjektiven Umständen des Einzelfalls ab, ob es grob fahrlässig i.S. v. § 61 VVG ist, wenn der Führer eines 4 m hohen gemieteten Lkw eine Unterführung mit einer zulässigen Durchfahrtshöhe von 3,2 m benutzt. LG München I ZfS 1987, 339: Wer auf einer breiten und übersichtlichen Straße mit überhöhter Geschwindigkeit ohne Hinterlassen von Brems- und/oder Schleuderspuren gegen eine BAB-Unterführung fährt, handelt zumindest grob fahrlässig, es kommt insofern der Anscheinsbeweis zur Anwendung.
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