OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1984 (19 U 4/84) - DRsp Nr. 1992/8141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1984 - Aktenzeichen 19 U 4/84
DRsp Nr. 1992/8141
Zuerkennung eines hohen Schmerzensgeldes bei ungewöhnlich schweren unmittelbaren Unfallverletzungen, sehr langem Krankenhausaufenthalt sowie einschneidenden Spät- und Dauerschäden eines kleineren Kindes;(d) Auswirkung einer verletzungsbedingten psychischen und insbesondere intellektuellen Behinderung auf die Schmerzensgeldbemessung unter den Gesichtspunkten der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion.
(c) "Der Kl. kann nach §§ 823, 847BGB vom Bekl. Zahlung eines Schmerzensgeldes in Form eines Kapitalbetrages von insgesamt 90 000,- DM und einer - mit dem 1. Mai 1980 beginnenden - Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 400 DM verlangen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.