OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.1979 (4 U 77/79) - DRsp Nr. 1994/9398
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1979 - Aktenzeichen 4 U 77/79
DRsp Nr. 1994/9398
Die Schadensmeldung eines Schädigers an seinen Haftpflichtversicherer kann im Haftpflichtprozeß nur dann zu Beweiszwecken herangezogen werden, wenn Schädiger oder Haftpflichtversicherer sie freiwillig vorlegen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Schadensmeldung oder Einsichtnahme in diese hat der Geschädigte nicht.