Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. September 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.000 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den künftig eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, daß während des stationären Aufenthaltes in der neurochirurgischen Klinik vom 23. Mai bis zum 26. Juni 1989 das Fragment eines zentralen Venenkatheters im Körper des Patienten zurückgelassen wurde.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 11/14 und die Beklagte zu 1) 3/14.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) übernehmen diese selbst 3/7 und der Kläger 4/7.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.
Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten gilt folgendes:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 8/11 und die Beklagte zu 1) 3/11.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) übernehmen diese selbst 6/11 und der Kläger 5/11.
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