Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Februar 1998 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer -- Einzelrichter -- des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Im Anschluß an die von den Parteien übereinstimmend erklärte Erledigung des in der ersten Instanz verbliebenen Teils des Rechtsstreits wird über die Kosten insgesamt wie folgt entschieden:
Der Kläger trägt von seinen in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen 1/4; ihm werden darüber hinaus 1/6 der in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten auferlegt.
Die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
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