OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1984 (18 U 139/84) - DRsp Nr. 1994/9197
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1984 - Aktenzeichen 18 U 139/84
DRsp Nr. 1994/9197
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast gebietet es nicht, eine rund 10 cm tiefe, erkennbare Querrinne in der Fahrbahn auszugleichen oder durch Warnschilder zu kennzeichnen. 2. Der Fahrer eines Pkw mit geringer Bodenfreiheit muß seine Fahrweise so einrichten, daß sein Fahrzeug durch Bodenunebenheiten nicht beschädigt wird.