OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.1977
2 Ss 528/77 - 216/77 III
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
VerkMitt 1978, 84

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.1977 (2 Ss 528/77 - 216/77 III) - DRsp Nr. 1994/9435

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.1977 - Aktenzeichen 2 Ss 528/77 - 216/77 III

DRsp Nr. 1994/9435

1. Das Schlafmittel Mandrax ist ein berauschendes Mittel im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB. 2. Wenn auch von einem Kraftfahrer grundsätzlich verlangt werden muß, daß er bei der Einnahme eines Medikaments prüft, ob es seine Fahrtüchtigkeit beeinflussen kann, so hängt es doch von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungen an Art und Umfang der Prüfungspflicht zu stellen sind.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt. Auf seine Berufung hat die Strafkammer den Schuldspruch geändert und den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) verurteilt, zugleich hat sie die Höhe des Tagessatzes auf 35 DM herabgesetzt und im übrigen die Berufung verworfen. Mit der Sachrüge hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte am Morgen gegen 8.35 Uhr mit seinem PKW an einer auf Rot umschaltenden Verkehrssignalanlage auf einen wegen des Farbwechsels anhaltenden Wagen von hinten auf. Es kam nur zu einem leichten Zusammenstoß ohne Sachschaden.