OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.1968 (1 U 185/87) - DRsp Nr. 1994/9523
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.1968 - Aktenzeichen 1 U 185/87
DRsp Nr. 1994/9523
Der Geschädigte darf bei einem Vermieter, der eine tägliche Mindestfahrleistung von 100 km - an Samstagen und Sonntagen von 150 km - berechnet, kein Fahrzeug mieten, wenn er von vornherein weiß, daß er derartige Strecken während der Mietzeit auch nicht annähernd zurücklegen wird, und er unschwer erkennen kann, daß er bei einem anderen Vermieter für die Dauer der voraussichtlichen Mietzeit einen nicht unerheblich geringeren Mietzins zu zahlen braucht.