"...Der Angekl. wollte [nachts] einen Kranwagen (2,50 m breit, 5,70 m lang, zulässige Höchstgeschwindigkeit 65 km/h, Rundumleuchte nicht betriebsfähig, Schlußleuchten leicht verschmutzt) auf der Autobahn von M. nach B. fahren. Dabei kam es durch Auffahren eines nachfolgenden Pkw und eines Lkw, der den Kranwagen zu spät wahrgenommen hatte, zu einem folgenschweren Unfall, bei dem drei Menschen getötet wurden. ...
In der Rechtspr. ist anerkannt, daß ein Verkehrsteilnehmer, der durch seine Fahrweise oder sein Fahrzeug eine besondere Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführt, gehalten ist, dieser Gefährdung durch entsprechende Vorkehrungen entgegenzuwirken, und dazu auch alle Sicherheitseinrichtungen seines Fahrzeuges benutzen muß .. . Der Fahrzeugführer muß deshalb bei einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsprechende Warnzeichen geben, wozu auch die Betätigung der Warnblinkleuchte gehört .. . Hierzu muß insbesondere auch die Gefahr des Auffahrens eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs gezählt werden .. .
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