OLG Frankfurt/Main - 19.03.1998 (15 U 190/97) - DRsp Nr. 1999/9932
OLG Frankfurt/Main, vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 15 U 190/97
DRsp Nr. 1999/9932
Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren eines Pkw aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn zum Zusammenstoß mit einem im fließenden Verkehr herannahenden Pkw, ist bei sonst ungeklärter Sachlage eine Haftungsaufteilung im Verhältnis 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Ausfahrenden gerechtfertigt.