OLG Frankfurt/Main - 24.11.1984 (8 U 217/80) - DRsp Nr. 1994/9812
OLG Frankfurt/Main, vom 24.11.1984 - Aktenzeichen 8 U 217/80
DRsp Nr. 1994/9812
1. Der Anspruch des bei einem Unfall Verletzten auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls richtet sich nicht nach der prozentualen Höhe einer Erwerbsminderung, sondern allein nach dem tatsächlichen unfallbedingten Wegfall von Einkünften: dabei kann auch eine "normative Betrachtungsweise" nicht ohne weiteres zur Zubilligung von Tariflohnansprüchen führen. 2. Zur Berechnung des Erwerbsschadens eines bis zu einem Unfall im elterlichen Haushalt unentgeltlich mitarbeitenden Kindes.