»... Der Senat .. teilt die Auffassung des BayObLG, das in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, daß derjenige, der gegenüber dem anwesenden (einzigen) Feststellungsberechtigten unrichtige Angaben über seine Anschrift macht und danach als Letzter die Unfallstelle verläßt, sich nicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht. Der Unfallbeteiligte muß jedoch die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (vgl. BayObLG, NJW 1983, 2039 [hier: III (320) 200 a-c]; NJW 1984, 66; NJW 1984,
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