OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.12.1983 (22 W 43/83) - DRsp Nr. 1994/9840
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.12.1983 - Aktenzeichen 22 W 43/83
DRsp Nr. 1994/9840
A. Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar. B. Die sechsmonatige Ausschlußfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Prozeßkostenhilfe-Antrag bei Gericht eingegangen ist.