OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.1986
8 U 106/85
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)315c
VersR 1987, 1142

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.1986 (8 U 106/85) - DRsp Nr. 1992/8359

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.1986 - Aktenzeichen 8 U 106/85

DRsp Nr. 1992/8359

Voraussetzungen und Höhe einer Mitverschuldungsanrechnung bei Schaden durch Verkehrsunfall: Anrechnung zu Lasten eines Beifahrers im Wagen eines Fahrers, der (erkennbar) alkoholbedingt fahruntüchtig ist;

Normenkette:

BGB § 254 ;

Gründe:

»... Nach der Rechtspr. des BGH (VersR 79,938 [hier: I (123) 233 a]; vgl. auch OLG Celle VersR 81,736) ist dem Insassen eines Kfz nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn sich ihm bei

zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten; allein die Kenntnis von einem vorangegangenen Alkoholgenuß des Fahrers ist demgegenüber nicht ausreichend.