»... Nach der Rechtspr. des BGH (VersR 79,938 [hier: I (123) 233 a]; vgl. auch OLG Celle VersR 81,736) ist dem Insassen eines Kfz nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn sich ihm bei
zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mußten; allein die Kenntnis von einem vorangegangenen Alkoholgenuß des Fahrers ist demgegenüber nicht ausreichend.
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