OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2008
14 U 74/08
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 21/06

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2008 (14 U 74/08) - DRsp Nr. 2011/8088

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 14 U 74/08

DRsp Nr. 2011/8088

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. März 2008 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 383,27 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 60,51 Ç zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.585,23 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 60,51 Ç zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 2/3 des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der A-Versicherungs AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die A-Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom ### .2005 in O1, B- Straße, in Anspruch genommen hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: