Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 21. Zivilkammer - vom 6. Januar 1986 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 16/17, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/17 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 16.000 DM, diejenigen der Beklagten 1.000 DM.
Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auch die von den Beklagten eingelegte Anschlussberufung ist nicht begründet.
I. Berufung des Klägers
Das Landgericht hat die Zahlungsklage mit Recht abgewiesen, da der Kläger Über die bereits gezahlten 12.000 DM hinaus kein weiteres Schmerzensgeld von den Beklagten verlangen kann.
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