OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.1984 (7 U 166/83) - DRsp Nr. 1994/9815
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1984 - Aktenzeichen 7 U 166/83
DRsp Nr. 1994/9815
Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte einen kleineren Mietwagen genommen hat und wenn mindestens eine Differenz in Höhe der Eigenersparnis von 15 % zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den Kosten besteht, die bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstanden wären.