OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.1988 (19 U 6/87) - DRsp Nr. 1994/9736
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 19 U 6/87
DRsp Nr. 1994/9736
Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn ein mit hohen Fahrzeugen (Fahrzeughöhe hier: 4 m) nicht vertrauter Fahrer beim Durchfahren einer Unterführung mit einer Höhe von 3,20 m das Dach des gemieteten Lkw beschädigt, wenn kurz vor der Unterführung eine scharfe Linkskurve war und die Ausweichspur, über die sich der Überbau nicht erstreckte, durch ein Schild als "nur Busdurchfahrt" gekennzeichnet ist.