OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.1976 3 U 226/75
Normen:
POG § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 259
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.1976 (3 U 226/75) - DRsp Nr. 1994/9959
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.1976 - Aktenzeichen 3 U 226/75
DRsp Nr. 1994/9959
Es ist nicht vertretbar, wenn der Geschädigte, der seine Ansprüche abgetreten und sich als Unfallzeuge benannt hat, überflüssigerweise auch den Fahrer mitverklagen läßt, um dem Gegner die Möglichkeit zu nehmen, ebenfalls einen Zeugen in den Prozeß einzuführen. Bei der Würdigung der Aussage des Geschädigten als Zeugen ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.