OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.1986
17 U 4/85
Normen:
BGB § 249, § 251 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 227
DRsp I(123)305b
ES Kfz-Schaden B-2/8
MDR 1986, 494
VersR 1987, 1043

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.1986 (17 U 4/85) - DRsp Nr. 1992/8374

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.1986 - Aktenzeichen 17 U 4/85

DRsp Nr. 1992/8374

»Bei Totalschaden eines Taxis braucht der Schädiger Umlackierungskosten zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte entsprechende Aufwendungen nicht hatte.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 ;

Gründe:

Die Geschädigte hat eine Umlackierung [des beschafften Ersatzwagens] nicht in Auftrag gegeben und beabsichtigte dies auch nicht. Sie begehrt demgemäß Ersatz eines sogenannten fiktiven Schadens. Fiktive Umlackierungskosten können jedoch nicht ersetzt werden. Soweit ersichtlich, ist die Frage in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum wird sie von Klimke (VersR 1974, 832, 837) behandelt, der den Ersatz von Umlackierungsaufwendungen grundsätzlich ablehnt. Der Senat vertritt die Auffassung, daß Umlackierungskosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte - wie hier - mit entsprechenden Aufwendungen nicht belastet ist.