OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.1983 (1 U 92/82) - DRsp Nr. 1994/9864
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.1983 - Aktenzeichen 1 U 92/82
DRsp Nr. 1994/9864
Die für den Zustand der Straße Verantwortlichen verletzen Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht nur, wenn sie trotz Kenntnis hiervon ausgehender Gefahren nicht einschreiten. Sie verstoßen schon dann schuldhaft gegen ihre Pflichten, wenn ihnen eine Gefahrstelle entgangen ist, die ihnen im Rahmen der n Überwachung nicht hätte verborgen bleiben können.