Auf die Berufung des Klägers wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 19. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts ... vom 2. Mai 1988 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger über die zuerkannten 7.000,- DM hinaus weitere 13.000,- DM Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. Mai 1987 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagten zu 1. und 2. mit der Beschränkung auf die vertragliche Deckungssumme - verpflichtet sind, den künftigen immateriellen Schaden sowie 2/3 des materiellen Schadens (insbesondere des Verdienstausfalles) des Klägers aus dem Unfall vom 19. September 1985 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 51 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 15.333,- DM.
Beschwer der Beklagten: 16.000,- DM.
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