OLG Hamburg - 08.10.1996 (8 W 198/96) - DRsp Nr. 1998/18000
OLG Hamburg, vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 8 W 198/96
DRsp Nr. 1998/18000
Bei einem außergerichtlichen Vergleich ist die anwaltliche Vergleichsgebühr bei der Kostenfestsetzung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Parteien im Hinblick auf diesen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und sodann das Gericht auf ihren Antrag über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 aZPO entscheidet.