Der Kl. kann von den Bekl. die Erstattung der unstreitig aufgewendeten Mietwagenkosten verlangen, [und zwar] für 65 Tage ... und vermindert um ersparte Eigenkosten.
Daß ein eigenes Kfz für die Berufszwecke des Kl. [als Vertreter] unentbehrlich ist, bestreiten die Bekl. nicht. ... Sie meinen nur, daß der Kl. aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen sei, sich ein sofort lieferbares Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen, anstatt ein fabrikneues Fahrzeug mit längerer Lieferfrist - und dadurch notwendigerweise höheren Mietwagenkosten in der Übergangszeit - zu erwerben. Dem kann nicht gefolgt werden. ...
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