OLG Hamburg - 11.03.1986 (7 U 2/86) - DRsp Nr. 1994/10098
OLG Hamburg, vom 11.03.1986 - Aktenzeichen 7 U 2/86
DRsp Nr. 1994/10098
Wer mit einem Kraftrad verkehrs- und verbotswidrig einen neben einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befährt und dazu noch in falscher Richtung, kann keinen Vorrang gegenüber Verkehrsteilnehmern beanspruchen, die aus einer Nebenstraße in die Hauptstraße einbiegen wollen. Er muß sich vielmehr so behandeln lassen, als wenn er von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteilen i.S. von § 10StVO auf die Fahrbahn eingefahren wäre und er sich demnach so zu verhalten gehabt hätte, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.