OLG Hamburg vom 11.03.1986
7 U 2/86
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1987, 106

OLG Hamburg - 11.03.1986 (7 U 2/86) - DRsp Nr. 1994/10098

OLG Hamburg, vom 11.03.1986 - Aktenzeichen 7 U 2/86

DRsp Nr. 1994/10098

Wer mit einem Kraftrad verkehrs- und verbotswidrig einen neben einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befährt und dazu noch in falscher Richtung, kann keinen Vorrang gegenüber Verkehrsteilnehmern beanspruchen, die aus einer Nebenstraße in die Hauptstraße einbiegen wollen. Er muß sich vielmehr so behandeln lassen, als wenn er von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteilen i.S. von § 10 StVO auf die Fahrbahn eingefahren wäre und er sich demnach so zu verhalten gehabt hätte, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Normenkette:

StVO § 10 ;
Fundstellen
VersR 1987, 106