OLG Hamburg - Beschluß vom 17.12.1996
1 Ss 216/96 OWi
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 155

OLG Hamburg - Beschluß vom 17.12.1996 (1 Ss 216/96 OWi) - DRsp Nr. 1997/6017

OLG Hamburg, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 216/96 OWi

DRsp Nr. 1997/6017

Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung geeignet ist. Auf Letzteres kann auch bei einem Lichtbild aus einem Führerschein jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn das Ausweispapier älter als vierzehn Jahre ist, eine deutlich jüngere Person als den zu Identifizierenden darstellt und eine Abgleichung "charakteristischer Gesichtszüge" erforderlich macht.

Normenkette:

StPO § 267 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 155