OLG Hamburg - Beschluß vom 29.04.1977 (2 Ss 38/77 OWi) - DRsp Nr. 1994/10159
OLG Hamburg, Beschluß vom 29.04.1977 - Aktenzeichen 2 Ss 38/77 OWi
DRsp Nr. 1994/10159
Der Halter eines Tanklastzuges ist für erkennbare Mängel der Ausrüstung seines Fahrzeugs (hier: der Feuerlöscher) auch dann verantwortlich, wenn er das Fahrzeug regelmäßig durch die Dekra (anstelle des TÜV) untersuchen läßt.