OLG Hamburg - Urteil vom 09.06.1950 (1 U 67/50) - DRsp Nr. 1994/10186
OLG Hamburg, Urteil vom 09.06.1950 - Aktenzeichen 1 U 67/50
DRsp Nr. 1994/10186
1. Erklärungen über den Treibstoffverbrauch, die bei den Kaufverhandlungen über ein Kraftfahrzeug abgegeben werden, sind im allgemeinen keine unverbindlichen Äußerungen, sondern Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. § Abs. 2 BGB. 2. Bei der Zusicherung von Eigenschaften begründen, anders als beim Vorliegen von Mängeln gemäß § 459 Abs. 1BGB, auch nicht erhebliche Abweichungen, sofern sie nur nicht völlig unerheblich sind, die Verkäuferhaftung.