OLG Hamburg - Urteil vom 10.02.1984 (11 U 184/83) - DRsp Nr. 1994/10119
OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.1984 - Aktenzeichen 11 U 184/83
DRsp Nr. 1994/10119
1. Der Betreiber einer automatischen Kfz-Waschanlage haftet für Beschädigungen des Kfz und die daraus folgenden Vermögensschäden aus positiver Vertragsverletzung, da die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist. 2. Dem Betreiber obliegt der volle Beweis dafür, daß der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war. 3. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen für Beschädigungen von Außenteilen des Fahrzeuges und alle daraus sich ergebenden Folgeschäden verstoßen gegen § 9AGBG und sind damit unwirksam.