OLG Hamburg - Urteil vom 20.07.1966 (1 Ss 64/66) - DRsp Nr. 1994/10179
OLG Hamburg, Urteil vom 20.07.1966 - Aktenzeichen 1 Ss 64/66
DRsp Nr. 1994/10179
Sieht der Kraftfahrer auf der Fahrbahn einen Ball liegen und kann er den Gehweg nicht einsehen, so muß er langsamer fahren, damit er rechtzeitig halten kann, falls ein Kind unachtsam die Fahrbahn betritt, um den Ball zu holen.