OLG Hamm - 11.12.1979 (3 Ss OWi 2810/79) - DRsp Nr. 1994/10918
OLG Hamm, vom 11.12.1979 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 2810/79
DRsp Nr. 1994/10918
Das Gericht verstößt möglicherweise gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht, wenn es in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers zu angesetzten Terminsstunde mit der Hauptverhandlung beginnt und sie zu Ende führt, zumal wenn Anlaß für die Annahme einer geringfügigen Verspätung des Verteidigers besteht.