OLG Hamm - 14.11.1968 (2 Ss 1199/68) - DRsp Nr. 1994/11130
OLG Hamm, vom 14.11.1968 - Aktenzeichen 2 Ss 1199/68
DRsp Nr. 1994/11130
Wegen der vielfachen Fehlermöglichkeiten kann das Ablesen der Geschwindigkeit auf dem Tachometer eines mit möglichst gleichbleibendem Abstand nachfolgenden Fahrzeugs im allgemeinen nur dann als ausreichende Beweisgrundlage für die Feststellung einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit angesehen werden, wenn gewisse Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, die sich auf die Meßstrecke, den Abstand der beiden Fahrzeuge, die Sichtverhältnisse, das Meßgerät und das Ausmaß der Überschreitung beziehen.