»... Die Bekl. [Fahrzeugversicherer des Kl.] ist leistungsfrei, da der Kl. nach Auffassung des Senats den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt neben objektiv schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten voraus, das erheblich über das normale Maß hinausgeht .. . Dies wird von der Rechtspr. .. beim Bücken nach heruntergefallenen Zigaretten oder Kassetten fast ausnahmslos angenommen. Auch der Senat ist in diesem Einzelfall der Auffassung, daß der Kl. leichtfertig gegen allgemein bekannte und zu befolgende Verhaltensweisen im Straßenverkehr verstoßen hat.
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