OLG Hamm - Beschluß vom 04.10.1988 (1 Ss OWi 517/88) - DRsp Nr. 1997/1181
OLG Hamm, Beschluß vom 04.10.1988 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 517/88
DRsp Nr. 1997/1181
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit justiertem Tachometer reicht ein Sicherheitsabschlag von 10% der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich aller Meßfehler (Ungenauigkeiten der Justierung, Veränderungen am Fahrzeug, Ablesefehler) nicht aus.