OLG Hamm - Beschluß vom 09.06.1982 (20 W 23/82) - DRsp Nr. 1994/10839
OLG Hamm, Beschluß vom 09.06.1982 - Aktenzeichen 20 W 23/82
DRsp Nr. 1994/10839
Für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsnehmer den ohne sein Wissen von einem Dritten verursachten Versicherungsfall durch mangelnde Sicherung der Kfz-Schlüssel grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist davon auszugehen, daß Kfz-Schlüssel gegenüber Familienmitgliedern und diesen gleichzustellenden Personen nur unter besonderen Umständen, für deren Vorliegen der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist, gesichert werden müssen.