OLG Hamm - Beschluß vom 10.08.1976
2 Ss 410/76
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 52, 24

OLG Hamm - Beschluß vom 10.08.1976 (2 Ss 410/76) - DRsp Nr. 1994/11013

OLG Hamm, Beschluß vom 10.08.1976 - Aktenzeichen 2 Ss 410/76

DRsp Nr. 1994/11013

Fällt die Tat eines Kraftfahrers so sehr aus dem Rahmen der typischen Begehensweise des Fahrens unter Alkoholeinfluß (§ 316 StGB), so muß aus den Urteilsgründen hervorgehen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen zu können und daß er bei der Verhängung dieser Maßnahme eine Gesamtabwägung aller Umstände für und gegen die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen hat.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Stuttgart v. 21.9.1971, VRS 42, 357.

Fundstellen
VRS 52, 24