OLG Hamm - Beschluß vom 10.12.1998 (6 U 153/98) - DRsp Nr. 1999/9952
OLG Hamm, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 6 U 153/98
DRsp Nr. 1999/9952
1. Ist der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) niedriger als der Reparaturaufwand (= Reparaturkosten zuzüglich Minderwert), so ist der ersatzfähige Fahrzeugschaden jedenfalls dann nur nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zu bemessen, wenn das Fahrzeug alsbald veräußert wird. 2. Ist vor dem Unfall ein stark überhöhter Wiederbeschaffungswert in einem Schätzgutachten bescheinigt worden, so kommt der durch dessen Verwendung erzielte höhere Restwerterlös nicht dem Geschädigten zugute.