OLG Hamm - Beschluß vom 16.03.1976
4 Ss OWi 1263/75
Normen:
StVO § 41 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
VRS 51, 149

OLG Hamm - Beschluß vom 16.03.1976 (4 Ss OWi 1263/75) - DRsp Nr. 1994/11020

OLG Hamm, Beschluß vom 16.03.1976 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1263/75

DRsp Nr. 1994/11020

1. Ein für einen von mehreren markierten Fahrstreifen gegebenes eigenes Lichtzeichen gilt nur für diesen Fahrstreifen. 2. Nur gegen §§ 41 Abs 1, 3 Zeichen 297, 49 Abs. 3 Nr. 4 und nicht auch gegen § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO verstößt daher, wer sich vor einer Kreuzung auf seine dreispurig ausgestalteten und mit Fahrtrichtungspfeilen nach Zeichen 297 der StVO versehenen Straßenseite in der mittleren, für den Geradeausverkehr gekennzeichneten Fahrspur eingeordnet hat, wenn er nach Anfahren bei "Grün" für seinen Fahrstreifen, aber "Rot" für den Fahrstreifen für Linksabbieger auf der Kreuzung nach links abbiegt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1, 3 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 24.05.1977, VRS 54, 71

Fundstellen
VRS 51, 149