OLG Hamm - Beschluß vom 16.11.1971 (3 Ss OWi 1109/71) - DRsp Nr. 1994/11097
OLG Hamm, Beschluß vom 16.11.1971 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1109/71
DRsp Nr. 1994/11097
1. Die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel setzt nur voraus, daß sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, nicht aber, daß rechts schneller als links gefahren wird. 2. Wenn nach § 37 Abs. 4StVO nebeneinander gefahren werden darf, gilt die in § 7 S. 2 StVO bestimmte Pflicht zu erhöhter Sorgfalt nicht.