OLG Hamm - Beschluß vom 17.08.1972 (4 Ss OWi 776/72) - DRsp Nr. 1994/11088
OLG Hamm, Beschluß vom 17.08.1972 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 776/72
DRsp Nr. 1994/11088
1. Es it an der zu § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. ergangenen Rechtsprechung festzuhalten, daß die ordnungswidrige Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO a.F. auch fahrlässig begangen werden kann. 2. Regelmäßig ist der Kraftfahrer von einer Geschwindigkeitserhöhung nicht verpflichtet, sich durch Rückschau zu vergewissern, ob ein anderes Fahrzeug gerade im Überholen begriffen ist. Dies wird in der Regel für ihn erkennbar sein, wenn sich der Höhe nach wahrnehmbare Aufbauten des überholenden Kraftfahrzeugs nicht unwesentlich neben ihm und somit nicht nur im äußersten, verschwommen seitlichen Gesichtsfeld befinden 1).