OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1976 (1 Ss OWi 824/76) - DRsp Nr. 1994/11007
OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1976 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 824/76
DRsp Nr. 1994/11007
Das Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ist dann als genügend entschuldigt anzusehen, wenn er rechtzeitig beantragt hat, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, und wenn er darauf keinen Bescheid erhalten hat.